VEREIN DER ÖSTERREICHISCHEN SCHULAUFSICHT (VÖSA)
Statuten
(Stand: 5.10.2021)
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§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt die Bezeichnung „Verein der österreichischen Schulaufsicht (VÖSA)“.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
§ 2: Vereinszweck
Der Verein bezweckt den Austausch und die Erörterung von Fragen des Schulqualitätsmanagements und pädagogisch-didaktischer sowie fachlicher Themen im Gesamtkontext des österreichischen Bildungswesens. Darüber hinaus vertritt er die Interessen der Mitglieder, sofern es sich nicht um dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten handelt. Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Im Mittelpunkt der Vereinstätigkeit steht die Förderung des gegenseitigen Austauschs der Mitglieder. Dies soll insbesondere verwirklicht werden durch die Durchführung von Veranstaltungen wie Vereinsversammlungen, Arbeitstagungen, Fachseminaren usw.
(2) Darüber hinaus sollen Stellungnahmen und Expertisen zu allen bildungsrelevanten Themen verfasst und dem zuständigen Bundesministerium und der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden.
(3) Die materiellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Subventionen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln
c) Einnahmen bei Vereinsveranstaltungen
d) Spenden
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Beim Status der Mitglieder wird unterschieden zwischen ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern.
(2) Ordentliche Mitglieder können alle Personen der Schulaufsicht werden, die sich in einem aktiven Dienstverhältnis zu einer Bildungsdirektion befinden (Leiter/innen des
Pädagogischen Dienstes, Leiter/innen von Bildungsregionen, Schulqualitätsmanager/innen, Fachinspektor/innen, LSI des Minderheitenschulwesens,…).
(3) Außerordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die sich als Mitglieder der Schulaufsicht in einem aktiven Dienstverhältnis zu einer Bildungsdirektion, Landesschulrat oder Stadtschulrat befunden und dieses beendet haben (Leitung des Pädagogischen Dienstes, Leiter/innen von Bildungsregionen, Schulqualitätsmanager/innen, Fachinspektor/innen, Landesschulinspektor/innen, Pflichtschulinspektor/innen).
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu auf Grund besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliche und außerordentliche Mitglieder des Vereins können über Antrag alle physischen Personen der österreichischen Schulaufsicht werden. Gemeint sind damit die Leiter/innen des Pädagogischen Dienstes bzw. der Bildungsregionen, Schulqualitätsmanager/innen und Fachinspektor/innen, ehemalige Landesschulinspektor/innen und Pflichtschulinspektor/innen, die in einer Bildungsdirektion, einem Landesschulrat oder dem Stadtschulrat für Wien wirken oder gewirkt haben.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss jedoch dem Vorstand mindestens drei Monate vor seinem Wirksamwerden schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Bei Wechsel in eine Funktion, die nicht zur Schulaufsicht gehört, wird die Mitgliedschaft ruhend gestellt.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind unter Berücksichtigung ihres Mitgliedsstatus berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(2) Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, sich voll an der Vereinsarbeit zu beteiligen und verfügen über das aktive und passive Wahlrecht.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind berechtigt, sich an der Generalversammlung und an den für diese Gruppe ausgewiesenen Initiativen und Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen, verfügen aber weder über das aktive noch das passive Wahlrecht, noch ein Stimmrecht.
(4) Ehrenmitglieder verfügen über die gleichen Rechte wie außerordentliche Mitglieder.
(5) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(6) Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Darüber hinaus sind sie zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsprüfer
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat binnen vier Wochen in folgenden Fällen stattzufinden:
a) auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung
b) auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder
d) auf Verlangen eines/einer Rechnungsprüfers/Rechnungsprüferin
e) auf Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (auch per E-Mail) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, bei seiner Nichtverfügbarkeit durch die Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zehn Tage vor deren Termin beim Vorstand schriftlich (auch per E-Mail) einzureichen.
(5) Beschlüsse einer Generalversammlung können – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – nur zu Punkten der Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt und verfügt über eine Stimme.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(8) Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Für einen allfälligen Beschluss über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 10% der Vereinsmitglieder erforderlich.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder die Präsidentin, in dessen/deren Verhinderung ein/e Vizepräsident/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, führt jene Person den Vorsitz, die die Generalversammlung einberufen hat.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Genehmigung des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
a) Genehmigung des Rechnungsabschlusses auf Antrag der Rechnungsprüfer
b) Wahl und Enthebung der zwingenden Mitglieder des Vorstands (Präsident/in, Vizepräsident/in sowie Schriftführer/in, Kassier/in und deren Stellvertreter/innen)
c) Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer/innen
d) Entlastung des Vorstands
e) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten bzw. der Präsidentin und zwei Vizepräsident/innen, wobei die/der an Lebensjahren ältere als erste/r
Vizepräsident/in zu bezeichnen ist, Schriftführer/in und Stellvertreter/in, Kassier/in und Stellvertreter/in sowie einer Vertretung der Religionsgemeinschaften.
(2) Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Personen als Mitglieder kooptieren.
(3) Die in Absatz 1 genannten Mitglieder des Vorstands werden von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators / einer Kuratorin beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(4) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(5) Der Vorstand wird vom Präsidenten / von der Präsidentin, bei Verhinderung dem/der ersten, danach dem/der zweiten Vizepräsident/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens vier von ihnen anwesend ist.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(8) Den Vorsitz führt der Präsident bzw. die Präsidentin, bei Verhinderung der/die erste und bei dessen/ deren Verhinderung der/die zweite Vizepräsident/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren
ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(9) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung, Rücktritt oder Verlust des Status als ordentliches Mitglied.
(10) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers / einer Nachfolgerin wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben
b) Erstellung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
c) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung
d) Kontaktpflege mit den diversen Gremien der Standesvertretung
e) Entsendung von Vorstandsmitgliedern in die thematisch zuständigen gewerkschaftlichen Gremien
f) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
g) Verwaltung des Vereinsvermögens
h) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
i) Setzung von Maßnahmen zur Erfüllung des Vereinszwecks (§ 3)
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Präsident / Die Präsidentin führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer / Die Schriftführerin unterstützt den Präsidenten / die Präsidentin bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Präsident / Die Präsidentin führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand und vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten / der Präsidentin und des Schriftführers / der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten des Präsidenten / der Präsidentin und des Kassiers /der Kassierin.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr in Verzug ist der Präsident / die Präsidentin berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Schriftführer / Die Schriftführerin führt die Protokolle der Generalversammlung und der Sitzungen des Vorstands.
(6) Der Kassier / Die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(7) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten / der Präsidentin, der/die erste, danach der/die zweite Vizepräsident/in, an die Stelle des Schriftführers / der Schriftführerin oder des Kassiers / der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
§ 14: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist ein vereinsinternes Schiedsgericht zu berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter/innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 15: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern/innen obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer/innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer/innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder sinngemäß.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, wobei im Sinne von § 9, Absatz 8 die Anwesenheit von mindestens 10% der Vereinsmitglieder erforderlich ist.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Person mit der Abwicklung zu beauftragen und einen Beschluss darüber zu fassen, wem das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, ansonsten sozial bedürftigen Schüler/innen zu Gute kommen. Beschluss der Statuten in der Generalversammlung am 16.September 2021, Änderung betreffend §14 Schiedsgericht in einer Mitgliederversammlung am 5.10.2021 beschlossen.